Winterdienst Hausmeisterservice

 

 

Schnee und Eis stellen eine Herausforderung dar.
Nicht jeder hat überhaupt die Zeit, seiner Räumpflicht pünktlich nachzukommen.
Das kann teuer werden! Mit der richtigen Beratung und einer Beauftragung läßt sich dem vorbeugen.

 

Von November bis April sind wir ständig abrufbereit. Dies gilt auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, wie Weihnachten, Sylvester und Neujahr und für Karneval, Karfreitag und die Osterfeiertage. Auch für Privatpersonen. 

 

Die Pflicht zur Schneeräumung ist in Deutschland unterschiedlich geregelt. In der Regel beginnt sie Werktags um 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 9.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr.

 

Das Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) sieht vor, dass der Winterdienst innerhalb geschlossener Ortslagen Pflicht der Gemeinden ist (§ 1 (1) i.V.m. § 1 (2) Nr. 1 StrReinG NRW), diese kann jedoch an den Eigentümer privater Gehwege delegiert werden (§ 4 (1) 1 StrReinG NRW).

 

Winterdienstsatzung der Stadt Kempen:

 In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Die Gehwege sowie die Streifen von 1,50 m Breite bei Fußgängergeschäftsstraßen und den sonstigen in einer Ebene ohne abgesetzten Gehwege angelegten Straßen sind von Schnee freizuhalten und mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet bzw. behindert wird. Die Einläufe der Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten.